Zählerstände bei der Wohnungsübergabe ablesen und dokumentieren
Strom, Gas, Wasser und Heizung: So lesen Sie Zählerstände bei Einzug und Auszug richtig ab und halten sie im Übergabeprotokoll fest.
Kurz gesagt: Zu jedem Zähler gehören Zählernummer, Stand, Datum und am besten ein Foto. Beide Seiten sollten beim Ablesen dabei sein und den Stand im Übergabeprotokoll bestätigen.
Warum Zählerstände zur Übergabe gehören
Beim Mieterwechsel endet der Verbrauch des einen und beginnt der des anderen. Ein dokumentierter Stand am Übergabetag macht die Abgrenzung nachvollziehbar und erleichtert die Abrechnung mit Versorger und Vermieter.
Welche Zähler gibt es?
- Strom: oft ein Zähler je Wohnung, bei Tarifen mit zwei Werten beide Stände notieren.
- Gas: Stand in Kubikmetern ablesen.
- Wasser: Kalt- und Warmwasser getrennt, rote Nachkommastellen gesondert vermerken.
- Heizung: je nach Anlage Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler.
- Weitere Zähler: zum Beispiel Zähler im Keller oder für Allgemeinstrom, falls zugeordnet.
So gehen Sie beim Ablesen vor
- Zählernummer notieren und mit den Unterlagen vergleichen.
- Stand vollständig ablesen, auch führende Nullen und Nachkommastellen.
- Datum und Uhrzeit festhalten.
- Zähler und Display fotografieren, sodass Nummer und Stand lesbar sind.
- Stand im Übergabeprotokoll eintragen und von beiden Seiten bestätigen lassen.
Nach der Übergabe
Melden Sie die Stände dem jeweiligen Versorger, sofern Sie die Verträge selbst führen, und bewahren Sie Protokoll und Fotos auf. Bei Mehrfamilienhäusern gibt der Vermieter die Daten häufig für die Betriebskostenabrechnung weiter.
Digital erfassen
Das Wohnungsübergabeprotokoll von ollify.de hält Zählerstände, Zustand, Mängel, Fotos und Unterschrift digital fest und ist für das Tablet konzipiert. In der Live-Demo steht ein Beispielprotokoll mit fiktiven Daten bereit. Eine Checkliste für das gesamte Protokoll finden Sie im Ratgeber Was gehört ins Wohnungsübergabeprotokoll?.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Vertrag und die Rechtslage im Einzelfall.
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