Dachschräge: Wohnfläche richtig berechnen
Wie zählt die Fläche unter der Dachschräge? Die Faustregel der Wohnflächenverordnung, ein Rechenbeispiel und Tipps zum Zeichnen im Grundriss.
Kurz gesagt: Nach der Wohnflächenverordnung zählt Fläche mit mindestens zwei Metern Raumhöhe voll, zwischen ein und zwei Metern zur Hälfte, unter einem Meter gar nicht. Ob diese Regel gilt, hängt vom Mietvertrag bzw. der vereinbarten Berechnungsgrundlage ab.
Die Faustregel für Dachschrägen
- Mindestens 2 m Höhe: Grundfläche zählt voll.
- Ab 1 m bis unter 2 m: Grundfläche zählt zur Hälfte.
- Unter 1 m: Grundfläche zählt nicht.
Rechenbeispiel
Ein Dachzimmer ist 5 m lang. Auf 3 m Breite ist die Raumhöhe mindestens 2 m, auf weiteren 1 m Breite liegt sie zwischen 1 m und 2 m. Die volle Fläche beträgt 5 m × 3 m = 15 m². Die Fläche mit Höhen zwischen 1 und 2 m beträgt 5 m × 1 m = 5 m² und zählt zur Hälfte, also 2,5 m². Insgesamt ergibt das 17,5 m². Das Zahlenbeispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung.
Schritt für Schritt vorgehen
- Raumlänge und Raumbreite messen.
- Die Linien markieren, an denen die Höhe 1 m und 2 m beträgt.
- Die Teilflächen getrennt berechnen.
- Teilflächen mit den passenden Anteilen (100 %, 50 %, 0 %) gewichten und addieren.
- Prüfen, welche Berechnungsgrundlage im Mietvertrag oder Kaufvertrag vereinbart ist.
Im Grundriss zeichnen
Im Grundrisszeichner von ollify.de zeichnen Sie Wände, Türen, Fenster und Möbel im Browser, lassen Wohnflächen berechnen und sehen den Grundriss in 3D. Für Dachschrägen eignet es sich, die Teilflächen getrennt zu betrachten und die Anrechnung anschließend selbst zu prüfen. Die Live-Demo können Sie ohne Anmeldung ausprobieren. Grundlagen zum Messen und Berechnen finden Sie im Ratgeber Wohnfläche berechnen.
Typische Fehler
- Die Höhe nur an einer Stelle gemessen.
- Flächen unter 1 m Höhe mitgezählt.
- Berechnungsgrundlage nicht geprüft.
- Einbauten wie Kamin oder Treppe nicht berücksichtigt.
Hinweis: Dieser Ratgeber nennt eine allgemeine Faustregel und ersetzt keine Rechtsberatung oder Vermessung. Maßgeblich sind der Vertrag, die vereinbarte Berechnungsgrundlage und der Einzelfall.
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